Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einleitung / Allgemeines
(1) Die man@work Personaldienstleistungen GmbH (im Folgenden kurz: man@work) überlässt Ihren Kunden ihre Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden kurz: AÜG) gemäß ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die man@work versichert, dass sie die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt. (2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Kunden anerkannt. (3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen man@work und Ihren Kunden abgeschlossenen Verträge und anderweitigen vertraglichen Beziehungen, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden sind. (4) Die AGB von man@work gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichende Bedingungen verwendet oder in Kenntis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen an diesen erbracht werden.
2. Tätigkeit
Die auszuführende Tätigkeit wird ausschließlich zwischen dem Kunden und der man@work vereinbart, der zu Stande gekommene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (im Folgenden kurz: AÜV) gilt somit ebenfalls ausschließlich zwischen dem Kunden und der man@work und nicht zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter.
3. Arbeitszeiten und Vergütung
Die regelmäßige Arbeitszeit des Zeitpersonals beträgt 40 Stunden von Montag bis Freitag. Die vom Kunden zu entrichtende Vergütung wird nach den geleisteten Stunden berechnet, sie beträgt mindestens die vereinbarte wöchentliche Mindestarbeitszeit. Ist keine Mindestarbeitszeit vereinbart, beträgt diese 7,5 Std. je Arbeitstag. Maßgebend ist der im AÜV vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Auf Basis dieses Stundenverrechnungssatz berechnet der Verleiher Zuschläge für geleistete Stunden wie folgt: a) Überstundenzuschlag 25%. Zuschläge für Überstunden werden, wenn im AÜV nichts anderes vereinbart wurde, für Stunden berechnet, die über 40,0 Stunden in der Woche hinausgehen. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung auf Basis der täglichen Arbeitszeit. b) Nachtarbeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 25% c) Arbeitsstunden an Sonntagen 50 % d) Arbeitsstunden an Feiertagen 100% e) Gefahrenzulage, Schmutzzulage 10%
4. Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen werden nach dem vom Kunden zu unterzeichnenden Tätigkeitsnachweisen erstellt. Mit der Unterzeichnung erkennt der Kunde die ordnungsgemäße Ausführung der mit man@work vereinbarten Tätigkeiten an. (2) Die Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen, sind keine vereinbart, innerhalb von 7 Tagen, ohne Abzug fällig. (3) Bei Zahlungsverzug behält sich man@work das Recht vor, ab Fälligkeit Sollzinsen in der jeweils banküblichen Höhe zu berechnen. (4) Zustehende Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der man@work können von man@work jederzeit ganz oder teilweise verkauft, abgetreten oder verpfändet werden. (5) Die überlassenen Mitarbeiter der man@work sind nicht zum Inkasso berechtigt.
5. Sonstige Pflichten des Kunden
(1) Das überlassene Zeitpersonal darf ausschließlich für die im AÜV genannten Tätigkeiten und nur zur Bedienung solcher Arbeitsmittel eingesetzt werden, die im Rahmen der Tätigkeit benötigt werden. (2) Das überlassene Zeitarbeitspersonal untersteht der Aufsicht und Anleitung des Kunden. Die man@work haftet nicht für Schäden oder Minderleistung, die durch das Zeitpersonal verursacht werden. Dies betrifft nicht Schadensersatzansprüche gegenüber der man@work, welche auf ein Auswahlverschulden der man@work zurückzuführen sind. Der Kunde hat den Verleiher von etwaigen Ansprüchen dritter Personen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Zeitpersonals freizustellen. Die man@work übernimmt keine Haftung für Gegenstände, gleich welcher Art, die dem Mitarbeiter vom Kunden und/oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet das Zeitpersonal beim Überlassungsbeginn auf seine Eignung für die im AÜV vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen. Kettenverleih ist verboten. (3) Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter mit allen Sicherheitsvorschriften (u.a. Betriebs- und Gefahrenschutz, Arbeitszeitschutz, Jugendarbeitsschutz) des Betriebs vertraut zu machen und dafür zu sorgen, dass dem Mitarbeiter alle Vorrichtungen und Gerätschaften, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit notwendig sind, zur Verfügung stehen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Gerätschaften, die der Mitarbeiter für die Durchführung der Tätigkeit benötigt, den relevanten Sicherheitsvorschriften gerecht werden. Die Arbeitsabläufe müssen so geregelt sein, dass der Mitarbeiter gegen Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt ist. Sämtliche Sicherheitsunterweisungen sind zu dokumentieren. (4) Der Kunde ist verpflichtet, das Zeitpersonal vor der Überlassung auf seine berufliche Qualifikation, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit, zu überprüfen. Für Auswahlverschulden haftet die man@work nur dann, wenn der Kunde die Ungeeignetheit des Leiharbeitnehmers trotz eigener Prüfung nicht feststellen konnte. (5) Einen etwaigen Arbeitsunfall des Zeitpersonals hat der Kunde der man@work unverzüglich anzuzeigen und dabei alle für die Meldung nach § 193 SGB VII sowie § 2 Unfallversicherungs- Anzeigeverordnung (UVAV) notwendigen Angaben mitzuteilen. (6) Dem Kunden ist es untersagt, Lohnvorschüsse an das Zeitpersonal zu zahlen. Er darf das Zeitpersonal nicht zur Beförderung von Geld oder für Geldinkasso einsetzen. (7) Überlassungsverbot in das Baugewerbe: Der Kunde versichert, dass sein Unternehmen bzw. der Betriebsteil in dem das Zeitpersonal eingesetzt wird, nicht zum Bauhauptgewerbe zählt und somit auch nicht der Schlechtwettergeldregelung unterliegt. (8) Der Kunde ist verpflichtet, der man@work unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Mitarbeiter nicht oder später am Arbeitsplatz erscheint. (9) Der Kunde ist verpflichtet, man@work gegenüber mitzuteilen, ob er einer Branche angehört, die die Anwendung eines gültigen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung (TVBZA) erfordert. Insofern dies zutrifft, so ist der Kunde man@work gegenüber verpflichtet, sämtliche relevanten Informationen zur Anwendung des TVBZA mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Lohnes vergleichbarer Stammmitarbeiter, woraus sich wiederum die konkrete Höhe der jeweiligen Vergütung sowie die konkrete Höhe der Zuschläge der Leiharbeiter ergeben. Eine Zuordnung der übermittelten Daten zu namentlich benannten Mitarbeitern ist nicht erforderlich. Die Mitteilung, der sich aus § 5 Abs. 9 ergebenden Informationen, obliegt der Pflicht des Kunden. Die vorab benannten Informationen sind man@work gegenüber vor der jeweiligen Überlassung mitzuteilen. Bei Änderungen der vorgenannten Aspekte ist der Kunde verpflichtet, dies man@work unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Eintritt der Änderung mitzuteilen. (10) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus § 5 Abs. 7 und 9 dieser AGB nicht nach, so haftet er in Höhe des auf die Dauer der Überlassung zu niedrig gezahlten Differenzlohnes zzgl. Steuern und Sozialabgaben sowie in Höhe des entstanden Schadens hinsichtlich Zwangsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger, Finanzbehörde, Bundesagentur für Arbeit und andere. Es steht dem Kunden frei, man@work nachzuweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe tatsächlich nicht entstanden ist. (11) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Zahlungen an den überlassenen Mitarbeiter vorab man@work gegenüber anzuzeigen und sich die jeweilige Zahlung vorab genehmigen zu lassen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Kunde für den hieraus entstandenen Schaden, welcher aus abzuführenden Steuern und Sozialabgaben resultiert.
6. Pflichten der man@work
(1) Die man@work ist verpflichtet, das Zeitpersonal vor der Überlassung auf seine berufliche Qualifikation für die im AÜV vorgesehene Tätigkeit zu prüfen. (2) Die man@work ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen einzuhalten und das Zeitpersonal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern. (3) Die man@work hat das Zeitpersonal vor Überlassung darauf hinzuweisen, dass es über alle Geschäftsvorfälle beim Entleiher und über dessen Entlohnung Stillschweigen zu bewahren hat.
7. Personalvermittlung, Abwerbung und Übernahme
(1) Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem von uns vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat, und dem Auftraggeber (oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, wird vermutet, dass dies initiativ durch unsere Aktivitäten geschah. Wir haben daher gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars in Höhe von 2,0 Bruttomonatsgehältern des vereinbarten bzw. angebotenen Arbeitslohns zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. (2) Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Auftraggeber (oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar 2,0 Bruttomonatsgehälter des vereinbarten bzw. angebotenen Arbeitslohnes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers, welcher seine Grundlage in der Überlassung hat, reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Zwölftel, ausgehend von einem Vermittlungshonorar in Höhe von 2,0 Bruttomonatsgehältern. (3) Für den Fall, dass die Anstellung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, können die vorgenannten Provisionssätze verlangt werden. Der Kunde hat jedoch das Recht, den Beweis zu führen, dass die vorherige Überlassung für die Einstellung nicht ursächlich gewesen ist. (4) Arbeitsausfälle durch Urlaub, Krankheit, Feiertage, arbeitsfreie Wochenenden, Freischichten sowie Freistellungen gemäß § 616, 629 BGB und § 45 SGB IV werden in die Überlassungsdauer mit eingerechnet, es sei denn der durchgehende Unterbrechungszeitraum übersteigt im Einzelfall 3 Wochen. (5) Nach Ablauf von 12 vollen Kalendermonaten der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar auf null. (6) Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers. Der Kunde ist verpflichtet, die man@work unverzüglich über den Abschluss eines solchen Arbeitsvertrags zu unterrichten.
8. Probezeit/ Kündigung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Als Probezeit werden die ersten 4 Stunden am ersten Tag der Überlassung vereinbart. In diesem Zeitraum muss festgestellt werden, ob der überlassene Mitarbeiter den Anforderungen des Kunden und der vereinbarten Tätigkeit gerecht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird dieser Zeitraum nicht berechnet. Wenn eine Reklamation berechtigt ist, hat der Kunde ein Recht auf Austausch des Mitarbeiters. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag 5 Werktage, es sei denn, mit der Beauftragung von man@work wurde ein konkreter Überlassungszeitraum vereinbart. In diesem Fall ist eine Kündigung vor Ablauf des Zeitraumes ausgeschlossen, soweit die Umstände, wegen deren die Kündigung begehrt wird, nicht von man@work zu vertreten sind. Sollte die Arbeitsleistung der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen werden, ist diese in Höhe der Mindestarbeitszeit von 7,5 Std. je Arbeitstag zu vergüten. Verstöße gegen die vereinbarten Vertragsinhalte berechtigen man@work zur ordentlichen Kündigung des AÜV´s, mit einer Kündigungsfrist von 5 Werktagen. Darüber hinaus ist man@work zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung nach vorheriger Abmahnung berechtigt, insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine erhebliche Verletzung des vereinbarten Vertragsinhaltes vorliegt. Zu den vereinbarten Vertragsinhalten zählen auch und insbesondere Überschreitungen des vereinbarten Zahlungsziels, Kürzungen von Arbeitsstunden und Rechnungen, Verstöße gegen die Arbeitssicherheitsbestimmungen, Verstöße gegen Punkt 5 AGB sowie für den Sachverhalt, dass das Limit der Warenkreditversicherung gestrichen und / oder insofern herabgesetzt wird, dass die Warenkreditversicherung die Forderungen von man@work gegenüber den Kunden nicht mehr deckt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn ein Festhalten am Vertrag für man@work unzumutbar wäre.
9. Tätigkeitsnachweis
Der Tätigkeitsnachweis ist vom Kunden wöchentlich zu prüfen, zu unterzeichnen und der man@work durch den Mitarbeiter zukommen zu lassen. Wird der Tätigkeitsnachweis nicht gegengezeichnet, gilt die Aussage des Mitarbeiters.
10. Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vor und während der Laufzeit dieses Vertrages ausgetauschten Informationen, auch wenn diese nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind. Sofern im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden man@work und der Leistungsempfänger die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Daten des Kunden gespeichert werden.
11. Auskunftsrecht
man@work behält sich ein Auskunftsrecht gem. § 12 AÜG vor, sofern es vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass man@work gegenüber dem Kunden ein Auskunftsrecht bzgl. der Tatsache hat, welche im Betrieb des Kunden für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kunden üblichen Arbeitsentgelte entrichtet werden. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahmen vorliegen.
12. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes gegenüber allen Mitarbeitern der man@work.
13. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und man@work der Sitz von man@work (Dresden). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (2) Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen abgeändert werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.